Lärm auf Sportplätzen

Fußballer, der auf Tor schießt

Sport verbindet, doch der davon ausgehende Lärm führt leider zu vielen Konflikten mit den Nachbarn, teilweise bis vor Gericht.

Da Lärm in unserer Zeit die höchste Umweltbelastung in den Städten darstellt, tritt neben dem Verkehr auch der Sport in den Fokus. Gerade in den Abendstunden, an Sonn- und Feiertagen ist es schwierig einen Ausgleich zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft von Sportanlagen und dem Bedürfnis von überwiegend Jugendlichen nach einer wohnortsnahen Sportausübung zu schaffen.

Während Lärm von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen nicht an Richtwerte gebunden ist (Privilegierung von Kinderlärm, §22 Abs. 1a BImSchG als so genannter sozial adäquater Lärm), zog der Sport bisher meistens den Kürzeren.

Da die Bundesregierung speziell die Verdrängung von Sportstätten in den Außenbereich verhindern, die Attraktivität der Städte bewahren sowie den Jugend- und Breitensport fördern will, wurde durch die Änderung der „alten“ Sportanlagenlärmschutzverordnung aus dem Jahr 1991 im Allgemeinen Rechtssicherheit geschaffen.

So wurden 2017 die Immissionsrichtwerte für die abendlichen Ruhezeiten von 20 bis 22 Uhr sowie zusätzlich für die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr um fünf Dezibel erhöht. Beim (Hoch-) Schulsport ist künftig von der Festsetzung von Betriebszeiten abzusehen. Für Sportanlagen, die vor 1991 errichtet wurden, gilt ein spezieller „Altanlagenbonus“.

Festgelegt wurden folgende Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

) in Gewerbegebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 65dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 60dB(A)
im Übrigen 65dB(A), nachts 50dB(A)
) in urbanen Gebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 63dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 58dB(A)
im Übrigen 63dB(A), nachts 48dB(A)
) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 60dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 55dB(A)
im Übrigen 60dB(A), nachts 45dB(A)
) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 55dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50dB(A)
im Übrigen 55dB(A), nachts 40dB(A)
) in reinen Wohngebieten tags außerhalb der Ruhezeiten 50dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 45dB(A)
im Übrigen 50dB(A), nachts 35dB(A)
) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten tags außerhalb der Ruhezeiten 45dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeiten45dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeiten45dB(A), nachts 35dB(A)

Die Immissionsrichtwerte betragen für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden:

) 35 dB(A) tags ) 25 dB(A) nachts