Bayrische Biergartenverordnung

Sommerzeit – Biergartenzeit. Im Schatten alter, großer Bäume sitzen, eine Maß Bier vor sich, vielleicht auch eine zünftige Brotzeit – ein Stück bayerische Lebensart. Aus der Warte des genervten Nachbarn sieht das etwas anders aus: Bis in die Nacht hinein laute Gespräche, Lachen, Autoverkehr, vielleicht auch Musik aus dem benachbarten Biergarten.

Um hier einen Ausgleich zwischen dem erforderlichen Nachbarschaftsschutz und der erhaltenswerten bayerischen Kultur zu schaffen, hat die bayerische Staatsregierung die so genannte Bayerische Biergartenverordnung erlassen. Gegenüber der TA-Lärm, die sonst für Gaststätten heranzuziehen ist, sind einige Erleichterungen für den Betrieb von Biergärten festgelegt:

) Die Nachtzeit beginnt erst um 23.00 Uhr (statt um 22.00 Uhr)
(Dies bedeutet: Ende der Musik um 22.00 Uhr, Ausschankschluss um 22.30 Uhr, Abwicklung des Parkverkehrs bis 23.00 Uhr.)
 
) Der Immissionsrichtwert ist gegenüber der TA Lärm um 5 dB angehoben
(Misch-, Kern-, Dorfgebiet: 65 dB(A); Allgem. Wohngebiet: 60 dB(A), Reines Wohngebiet: 55 dB(A))
 
) Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Ruhezeitenzuschlag) werden nicht berücksichtigt.

 

) Diese Rechtslage besteht auch mit Änderung der TA-Lärm vom 01.06.2017 weiter.
Vom Gesetzgeber wird besonderer Wert darauf gelegt, dass die Verordnung nur für „echte“ Biergärten gilt, nicht aber für so genannte „Wirtsgärten“, d.h. Freisitze von „normalen“ Gaststätten. Wodurch zeichnet sich ein Biergarten aus?
 
)) Es muss der typische Gartencharakter mit alten, großen Bäumen vorliegen.

 

)) Es muss gestattet sein, dass von den Besuchern eigene Brotzeiten mitgebracht und im Biergarten verzehrt werden. (Speiseangebote seitens des Biergartens sind kein Hinderungsgrund, wenn kein Abnahmezwang vorliegt.)

 

Wer sich dennoch von einem Biergarten gestört fühlt, für den lohnt es, sich von der amtlichen Begründung zur Bayerischen Biergartenordnung zum Besuch von eben diesem überzeugen zu lassen:

„ […] Biergärten erfüllen wichtige soziale und kommunikative Funktionen, weil sie seit jeher beliebter Treffpunkt breiter Schichten der Bevölkerung sind und ein ungezwungenes, soziale Unterschiede überwindendes Miteinander ermöglichen. Die Geselligkeit und das Zusammensein im Freien wirken Vereinsamungserscheinungen im Alltag entgegen. Sie sind vor allem für die Verdichtungsräume ein ideales und unersetzliches Nahziel zur Freizeitgestaltung im Grünen. Sie sind regelmäßig gut zu erreichen und bieten gerade Besuchern mit niedrigem Einkommen und Familien, insbesondere durch die Möglichkeit zum Verzehr mitgebrachter Speisen, eine erschwingliche Gelegenheit zum Einkehren. Gerade in Gebieten mit großer Bebauungsdichte ersetzen sie vielen Bürgern den Garten. Biergärten werden vom Großteil der Bevölkerung angenommen und sind weit über Bayerns Grenzen hinaus als Ausdruck bayerischer Lebensart angesehen. […]“ (Amtliche Begründung zur Bayerischen Biergartenverordnung, Abschnitt 2.1)