Lärm von nebenan

Nächtliches Duschen, spielende Kinder, bellende Hunde oder laute Hausarbeit führen häufig zu Lärmbelästigungen in Mehrfamilienhäusern. Aber welcher Lärm ist vertretbar und welcher nicht?

Juristen sehen es folgendermaßen: Es hängt in erster Linie von der Tageszeit ab. Grundsätzlich sind die Ruhezeiten im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt, ansonsten greifen die Immissionsschutzgesetze der Bundesländer. An Sonn- und Feiertagen darf es nicht zu laut werden und generell gilt die Nachtruhe ab 22:00 Uhr, entweder bis 06:00 oder 07:00 Uhr. Oft ist zudem in Mietverträgen zusätzlich eine Mittagsruhe, häufig zwischen 12:00 und 14:00 Uhr oder zwischen 13:00 bis 15:00 Uhr vorgeschrieben. Innerhalb der genannten Ruhezeiten müssen sich die Bewohner von Mehrfamilienhäusern so verhalten, dass keine Geräusche zum Nachbarn dringen, vermeidbarer Lärm ist also zu vermeiden. Die Betätigung der Toilettenspülung oder nächtliches Duschen eines Spätschichtarbeiters ist nicht verboten, Staubsaugen oder der Betrieb einer Waschmaschine sind jedoch zu vermeiden. Außerhalb der Ruhezeiten darf es lauter werden solange sich die verursachten Geräusche im normalen Rahmen bewegen. Die so genannte Zimmerlautstärke ist einzuhalten. Übliche Schalldruckpegel im Senderaum liegen zwischen 60 dB(A) und 75 dB(A). Was als „normal“ empfunden wird regelt kein Gesetz. Eine Orientierung bieten allenfalls Gerichtsentscheidungen, die jedoch in aller Regel nur für den jeweiligen Fall gelten.

Zudem wird häufig das Spielen von Musikinstrumenten aus der Nachbarwohnung gerügt. Das Üben von Musikinstrumenten in nachbarschaftlicher Umgebung ist eindeutiger geregelt, die Qualität der Darbietung ist dabei unerheblich. Es spielt also keine Rolle ob Dilettanten oder Künstler am Werk sind. Die Ruhezeiten sind einzuhalten. Außerhalb dieser Ruhezeiten darf zudem nicht beliebig lange gespielt werden. Beispielsweise hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden, dass beim Schlagzeug 45 bis 90 Minuten täglich angemessen sind, ausgenommen ist der Sonntag.

Anders sieht es bei Berufsmusikern aus. Hier wird regelmäßig davon ausgegangen, dass eine gewerbliche Nutzung der Nachbarwohnung vorliegt und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten sind.

Grundsätzlich sind in Mehrfamilienhäusern immer Geräusche eines Nachbarn wahrzunehmen. Orientierende Beschreibungen der subjektiven Wahrnehmbarkeit von üblichen Geräuschen aus benachbarten Wohneinheiten enthält die Tabelle 13 der DEGA Empfehlung 103. Hier kann sich auch ein Laie einen recht guten Eindruck verschaffen, was aus Nachbarwohnungen üblicherweise gehört werden kann.