Musik beim Autofahren

Ohne Musik wäre das Leben ein Irrtum. Unbedingt. Da liegt es nahe, sich auch beim Autofahren die Zeit entsprechend zu versüßen. Gerne auch laut. Doch wie doll dürfen die Bässe wummern und die Gitarren jaulen bevor eine Strafe droht? Wenn sie denn droht.

Ob Rap, Pop, Rock, Techno, Schlager oder Oper. Auch im Straßenverkehr sind nahezu alle Musikgenres vertreten. Denn ob jung oder alt, beim Autofahren wird die Anlage gerne voll aufgedreht. Und oftmals die Musik noch durch herzhaftes Mitsingen verstärkt. Für jene, die nicht im Rausch der Töne sind, stellt sich in der einen oder anderen Situation die Frage: Wie laut darf die Musik im Auto denn sein? Dabei geht es hier nicht primär um die Belästigung von Passanten und anderen Verkehrsteilnehmern, sondern um die Gefahrenvermeidung.

Tatsächlich sieht die Straßenverkehrsordnung eine konkrete Dezibelgrenze nicht vor. Im Regelwerk heißt es nur, dass das Hörvermögen des Fahrers während der Fahrt nicht beeinträchtigt sein darf, der Fahrer also von der Lautstärke der Musik nicht abgelenkt sein darf. Ist die Polizei der Meinung, dies sei der Fall, droht ein Bußgeld von 10 Euro. Wer gar ein Fahrzeug von Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst im Einsatz auf diese Weise überhört und demzufolge nicht unverzüglich Platz macht, kann mit 20 Euro zur Kasse gebeten werden.

Im Übrigen ist selbst das Fahren mit Kopfhörern nicht verboten. Aber eben auch hier nur so laut, dass das Hörvermögen nicht beeinträchtigt wird.

Kommt es wegen der eingeschränkten Wahrnehmung zu einem Unfall, droht eine Teilschuld – ungeachtet dessen, wer für die Kollision verantwortlich war. Zudem kann sich auch die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit verweigern – beziehungsweise die an den Unfallgegner geleisteten Zahlungen vom Musikliebhaber zurückfordern.

Allzu lauter Musikgenuss während des Fahrens sollte also schon wegen des eigenen Sicherheitsbedürfnisses vermieden werden. Nicht zuletzt deshalb, weil die Beurteilung dessen, was zu laut ist, im Ermessen von Polizei und Gerichten liegt.

Wer nun meint, dass zumindest beim Parken die Anlage im Wagen voll aufgedreht werden kann, irrt. An dieser Stelle droht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro – wegen Lärmbelästigung.