Schallschutz im eigenen Bereich, Installationsschallpegel

Anforderungen hinsichtlich höchstzulässiger Installationsschallpegel in Geschosshäusern mit Wohnungen und Arbeitsräumen enthält das Normblatt DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Ausgabe 1989 mit Berichtigung zu DIN 4109/1992 und Änderung DIN 4109/A1 /2001. Seit 15.05.1991 ist die DIN 4109 mit Beiblatt 1 in Bayern bauaufsichtlich eingeführte Baubestimmung und enthält folgende Anforderungen, die aus öffentlich-rechtlicher Sicht als gesetzliche und behördliche Bestimmung für den Schallschutz zwischen fremden Woh­nungen mindestens eingehalten werden müssen.

höchstzulässiger Installationsschallpegel LIn ≤ 30 dB(A)

Häufig wird die Frage gestellt, ob innerhalb des eigenen Bereichs, z.B. innerhalb eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung ein Schallschutz gegenüber den Geräuschen der Wasserinstallation (WC, Dusche, Badewanne, Waschbecken) geschuldet ist und wenn ja, welche Anforderungen anzusetzen sind. Dazu ist auszuführen:
Das bauaufsichtlich eingeführte Normblatt DIN 4109 enthält keine Anforde­rungen an den Schallschutz gegen Installationsgeräusche aus dem eigenen Wohnbereich. Auch das bauaufsichtlich nicht eingeführte Beiblatt 2 zu DIN 4109 enthält hierzu keine zahlenwert­mäßigen Vorgaben. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass innerhalb des eigenen Wohnbereichs keinerlei Schallschutz erforderlich und üblich wäre.

Im privaten Baurecht ist der Werkunternehmer zu einer Bauweise ver­pflichtet, die min­destens den anerkannten Regeln der Technik entspricht. (Zitat aus Baurechtliche Schriften, Rechtliche Probleme des Schallschutzes ISB N 3-8041-4049-1, Seite 37). Dies ergibt sich aus der VOB Teil B, §4, Ziffer 2, Absatz 1:
„Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszu­führen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behörd­lichen Bestimmungen zu beachten.“

Bei einer üblichen Bauausführung davon ausgegangen werden, dass ein Schallpegel von LIn ≤ 35 dB(A) bei Schallübertragung von Installationsgeräuschen im eigenen Wohnbereich unterschritten wird.
Bezüglich der Anforderung gemäß der anerkannten Regel der Technik von Wasserinstalla­tionen ist daher ein

höchstzulässiger Installationsschallpegel
im eigenen Bereich

LIn ≤ 35 dB(A)

anzusetzen. Dies bedeutet, dass Installationspegel von mehr als 35 dB (A) innerhalb des eigenen Wohnbereichs einen Mangel des baulichen Schallschutzes darstellen.