LKW-Stellplätze in Wohngebieten

In Zeiten knapper Arbeitsplätze und großer Sparzwänge hat sich ein Mittel zur Personalkosteneinsparung breit gemacht – die Überführung von Angestellten in die (Schein)-selbständigkeit. Besonders auffällig ist dieser Trend im Bereich der Logistikunternehmen. Wo früher ein Kraftfahrer bei einem Unternehmen angestellt war, ist er heute oft mit selbst angemieteten Lkw sein eigener Unternehmer – und fährt häufig die gleichen Routen im Unterauftrag für seinen ehemaligen Chef.

Bisher von gesetzgeberischer Seite wenig beachtet sind die Auswirkungen auf den Immissionsschutz. Hatte der betreffende Lkw früher seinen Standplatz im Lkw-Hof des Logistik-Unternehmens, steht er heute, wenn er nicht unterwegs ist, meist geparkt auf öffentlichen Verkehrswegen. Besonders an Sonn- und Feiertagen trifft man in Dörfern und Wohngebieten oft in unmittelbarer Nähe von Wohnungen geparkte 40-Tonner an. Aus schallschutztechnischer Sicht ist es hierbei problematisch, dass diese Fahrzeuge zumeist irgendwann in der Nachtzeit, also nach 22.00 Uhr, nach Ende des sonntäglichen Fahrverbotes auf die Strecke gehen – für die Anwohner eine erhebliche Störung der Nachtruhe.

Eigentlich müsste der regelmäßige Wochenend-Parkplatz eines Lkw analog zu einem Betriebsgrundstück beurteilt werden, d.h. alle Fahr-, Park- und Ladevorgänge wären als Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) an Hand der dort vorgegebenen Immissionsrichtwerte und zulässigen Maximalpegel tags und nachts zu beurteilen. Andererseits kann normales Parken eines Lkw im öffentlichen Verkehrsraum nicht generell verboten werden. Es kommt also auf die Beurteilung des Einzelfalles an.
Als Kriterium, dass die Zulässigkeit der Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes zum Parken überschritten wird, gilt derzeit beispielsweise die Ausführung von größeren Reparaturarbeiten, Durchführung von Ladetätigkeiten und das Laufenlassen geräuschintensiver Standheizungen oder Kühlaggregate.