DIN 4109+aRdT

DIN 4109 und die allgemein anerkannte Regel der Technik:

In den letzten Jahren wurde unter den Gutachtern, Bauherren und Gerichten immer wieder die Frage diskutiert, welcher Schallschutz geschuldet ist, welche Bedeutung den Anforderungen der DIN 4109 zukommt und ob sie als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten.

In einigen Bereichen weichen die allgemein anerkannten Regeln der Technik von den Anforderungen des bauaufsichtlich eingeführten Normblattes DIN 4109 ab. Aufgrund unterschiedlicher Auffassungen von Gutachtern und zwischenzeitlich ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie vor dem Hintergrund der sich bei der derzeitigen Überarbeitung der DIN 4109 abzeichnenden Meinungsverschiedenheiten und Schwierigkeiten, hat der Fachausschuss für Bau- und Raumakustik der Deutschen Gesellschaft für Akustik (DEGA) eine fachliche Stellungnahme erarbeitet und im September 2005 als Memorandum ‚DEGA BR 0101‘ veröffentlicht.

Bezüglich der folgenden zwei Punkte weicht nach Auffassung des Fachausschuss für Bau- und Raumakustik der Deutschen Gesellschaft für Akustik (DEGA) die allgemein anerkannte Regeln der Technik von den Anforderungen des Normblattes DIN 4109 ab:

) Die zweischalige Ausführung von Reihenhaustrennwänden entspricht nach Auffassung des Fachausschusses den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Mit dieser Ausführung lassen sich für Haustrennwände ein bewertetes Bau-Schalldämm-Maß von mindestens R´w ≥ 62 dB (mit Unterkellerung) und R´w ≥ 60 dB (ohne Unterkellerung im Erdgeschoss) sowie für Decken und Treppen ein bewerteter Norm-Trittschallpegel von höchstens L´n,w ≤ 46 dB erreichen.
) In Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen (außer Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen) gelten dieselben Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung der Bauteile wie in anderen Mehrfamilienhäusern mit mehreren Wohnungen.

Vollständiger Text des Memorandums