Ein kurzer Überblick über die gesetzlichen Regelung zum Wärmeschutz
Seit November 2020 wird der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Wärmeschutz maßgeblich durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt. Das Gesetz vereinheitlicht die bis dahin geltende deutsche Gesetzgebung, die zuvor durch die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinspargesetz (EnEG) bestimmt wurde. Gleichzeitig stellt das GEG die Umsetzung europäischer Vorgaben dar, insbesondere aus der EPBD und EED. Die EU-Gebäuderichtlinie erfordert zudem die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung nationaler Energieeffizienzstandards.
Das sogenannte und viel kritisierte „Heizungsgesetz“ ist tatsächlich nichts anderes als die letzte Aktualisierung des GEG, die seit 2024 gültig ist und insbesondere im Bereich der Anlagentechnik überarbeitet wurde. Das Gesetz soll den Energieverbrauch von Gebäuden minimieren und den Klimaschutz fördern. Gesetzgebung zum Wärmeschutz mit der Zielsetzung der Energieeinsparung und Ressourcenschonung gab es in Deutschland jedoch bereits seit 1977 mit der Wärmeschutzverordnung (WSchV). Ursprünglich war die WSchV eine Reaktion auf die Ölkrise und enthielt die explizite Zielsetzung, die Abhängigkeit von Energieimporten zu reduzieren.
Seither hat auch die DIN 4108, die bereits 1952 in ihrer ersten Auflage erschien, rechtlich bindenden Charakter, insofern sie in vielerlei Hinsicht die Regeln der Technik festlegt. Bis dahin war die DIN 4108 lediglich eine technische Norm, die Empfehlungen und Hinweise zur Ausführung zur Steigerung der wohnlichen Behaglichkeit anbot.
Der größte Teil des GEG bezieht sich auf die Ausführung der Gebäudehülle und Anlagentechnik. Zum Nachweis des energiesparenden Wärmeschutzes wird ein Referenzgebäude mit gleicher Geometrie und Ausrichtung des geplanten Gebäudes erstellt, dessen bau- und anlagentechnische Ausführung festgelegt sind. Für das Referenzgebäude werden dann bestimmte Kennwerte berechnet, die die Basis zur Bestimmung der einzuhaltenden Grenzwerte bilden. Das Referenzgebäude in seiner aktuellen Ausführung wurde bereits 2002 mit der EnEV eingeführt und hatte damals bestimmte durchschnittliche Eigenschaften hinsichtlich der Bauweise und Anlagentechnik. Das GEG bezieht sich bis heute auf die 2002 eingeführte Version des Referenzgebäudes. Verschärfungen der Anforderungen ergaben sich bisher dadurch, dass die Ergebnisse des Referenzgebäudes stärker als zuvor unterschritten werden mussten. Unterschiede der Anforderungen für Bestandsgebäude, Neubauten oder die verschiedenen Effizienzstandards werden ebenfalls durch den Grad der Über- oder Unterschreitung der Werte des Referenzgebäudes erreicht.
Neben den baulichen und anlagentechnischen Anforderungen umfasst das GEG für Neubauten auch die Aspekte des sommerlichen Wärmeschutzes und der Nutzung erneuerbarer Energien. Für den sommerlichen Wärmeschutz soll nachgewiesen werden, dass der Energieeintrag durch transparente Bauteile während der heißen Sommermonate nicht zu einer unzumutbaren Überhitzung von Gebäuden führt. Dazu sind nicht nur die Fläche und Eigenschaften der transparenten Bauteile sowie deren Verschattung entscheidend, sondern auch die Speicherfähigkeit der angrenzenden Bauteile. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird. Bisher wurde diese Anforderung entweder durch den Einsatz von Anlagentechnik unter Nutzung erneuerbarer Energien oder durch eine Übererfüllung der geforderten Dämmmaßnahmen nachgewiesen.
Mit der letzten Novellierung des GEG wurden die Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien grundlegend überarbeitet. Der Anteil, der durch erneuerbare Energien zu deckenden Energie, wurde vereinheitlicht und auf mindestens 65 % erhöht. Der Nachweis kann entweder durch eine detaillierte Berechnung erbracht werden oder durch den Einsatz bestimmter Heizungsanlagen in Kombination mit spezifischen Anforderungen an den Energieträger. Der Wärmepumpe hat der Gesetzgeber einen Sonderstatus eingeräumt, indem durch ihren Einsatz als alleiniger Wärme- und/oder Kälteerzeuger die Anforderung immer als erfüllt gilt.
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