Laubbläserkrach
Laubbläser haben inzwischen das ganze Jahr über Rechen und Besen weitgehend abgelöst. Ab September sind diese umweltschädigenden „Krachmacher“, mit denen leicht jedes auspufflose Moped unter den Lärmteppich gefegt wird, nahezu dauerhaft im Einsatz.
Solche meist mit Verbrennungsmotor betriebenen Geräte fallen in die Lärmstufe II, verursachen meist Lärm zwischen 65 – 90 dB(A), der wiederum zu gesundheitlichen Langzeitschäden (Hörschäden) führen kann, wenn man häufig Lärm diesem Lärmpegel ausgesetzt ist. Bisher sind die wenigsten Laubbläser jedoch lärmgedrosselt. Besonders ärgerlich sind die Laubbläser für die betroffenen Nachbarn, die entgegen den Betreibern keinen Gehörschutz aufsetzen können.
Weil Geräusche zu den Umweltimmissionen gehören, sind lärmtechnische Vorgaben im Umweltrecht und somit im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt. Näher ausgeführt sind die Regeln zudem in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). Diese Regeln gelten für den Betrieb von mobilen Geräten und Maschinen im Freien, wie Rasenmäher, Freischneider, Motorkettensägen und auch Laubbläser.
Den Betrieb lärmintensiver Gartengeräte regelt meistens eine Orts- oder Gemeindesatzung. In der Regel ist in reinen Wohngebieten, in Kleinsiedlungen sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten der Einsatz von Laubbläsern lediglich von 9 bis 13 Uhr sowie nach der Mittagspause von 15 bis 17 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen dürfen sie nicht zum Einsatz kommen.