Akustik-Lexikon:  Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

Gesetzlich geschützt: Im Gegensatz zur Berufsbezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (ö.b.u.v. SV) gesetzlich geschützt (gesetzliche Grundlage: § 91 der Handwerksordnung, § 36 der Gewerbeordnung).

Öffentliche Bestellung: Sachverständige werden durch die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammern öffentlich bestellt und vereidigt. Gerichte, Behörden und die Öffentlichkeit können so auf besonders sachkundige Fachleute zurückgreifen.

Merkmale: Die besondere Sachkunde, die Vorbildung und berufliche Erfahrung sowie Zuverlässigkeit und Integrität werden vor der öffentlichen Bestellung überprüft. Voraussetzung ist ihre Unbescholtenheit und wirtschaftliche Unabhängigkeit. Sachverständige müssen gewissenhaft, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch sein. Die privaten und geschäftlichen Geheimnisse der Parteien werden gewahrt.

Weitere Informationen: Landesverband öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger e.V. / Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger e.V.

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